Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 194b Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/194b#abs-1 (1) Für die Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Vierten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend, sofern in den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/194b#abs-2 (2) § 53 Absatz 4 des Vierten Buches gilt bei der Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl mit der Maßgabe, dass die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter berechtigt sind, die räumlichen und technischen Infrastrukturen, die von den in § 35a Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches genannten Krankenkassen oder den von diesen beauftragten Dritten für die Durchführung der Wahl genutzt werden, in geeigneter Weise zu überprüfen. Die Wahlbeauftragten sind befugt, Dritte mit der Prüfung zu beauftragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/194b#abs-3 (3) Für die Durchführung der Wahlen gelten im Übrigen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/194b#abs-4 (4) Bei Krankenkassen, die eine Stimmabgabe per Online-Wahl ermöglichen, beginnt die Ermittlung des Wahlergebnisses erst nach dem Wahltag. Die Wahlleitungen ermitteln unverzüglich getrennt nach Wählergruppen sowie jeweils für die Stimmabgabe per Briefwahl und die Stimmabgabe per Online-Wahl, wie viele Stimmen für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben worden sind. Die Auswertung der per Online-Wahl abgegebenen Stimmen muss vor der Auswertung der per Briefwahl abgegebenen Stimmen vorgenommen werden. Bei der Ermittlung der abgegebenen Stimmen ist über deren Gültigkeit zu entscheiden. Auf den Stimmzetteln der ungültigen per Briefwahl abgegebenen Stimmen ist der Grund der Ungültigkeit zu vermerken. Ungültige per Online-Wahl abgegebene Stimmen sind im Wahlergebnis jeweils mit dem Grund der Ungültigkeit auszuweisen.